- Grundstücksbestandteile
- plимущество, связанное с земельным участком (здания и постройки)
Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. N. D. Iwaschtschenko. 2005.
Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. N. D. Iwaschtschenko. 2005.
Grundstücksbestandteile — wesentliche Grundstücksbestandteile; i.d.R. die mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend fest verbundenen Sachen, v.a. Gebäude, sowie alle Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§§ 93 ff. BGB). Abgrenzung oft zweifelhaft… … Lexikon der Economics
Helge Breloer — Helge Breloer, geborene Martin, (* 28. Oktober 1937 in Mönchengladbach; † 23. April 2011 in Dortmund) war eine deutsche Juristin und Sachbuchautorin. Sie war Sachverständige und Wertermittlungs Expertin für Bäume und Sträucher … Deutsch Wikipedia
Helge Martin — Helge Breloer Helge Breloer, geborene Martin (* 28. Oktober 1937 in Mönchengladbach) ist eine deutsche Sachverständige und Wertermittlungs Expertin für Bäume und Sträucher, Juristin und Sachbuchautorin. Inhaltsverzeichnis … Deutsch Wikipedia
Internationales Privatrecht (Deutschland) — Das Internationale Privatrecht (kurz: IPR) der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung… … Deutsch Wikipedia
Methode Koch — Werner Koch (* 23. April 1927 in Stuttgart; † 28. April 1993 in Stuttgart) war ein deutscher Sachverständiger und insbesondere Wertermittlungs Experte für Bäume, Sträucher und Dauerkulturen. Werner Koch Inhaltsverzeichnis … Deutsch Wikipedia
Werner Koch (Sachverständiger) — Werner Koch (* 23. April 1927 in Stuttgart; † 28. April 1993 in Stuttgart) war ein deutscher Sachverständiger und insbesondere Wertermittlungs Experte für Bäume, Sträucher und Dauerkulturen. Werner Koch … Deutsch Wikipedia
wesentliche Bestandteile — 1. W.B. einer ⇡ Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Ausnahme: ⇡… … Lexikon der Economics
Immobilien — ⇡ Grundstücke und deren Bestandteile (⇡ Grundstücksbestandteile). Literatursuche zu Immobilien auf www.gabler.de … Lexikon der Economics